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§ 1 AAÜG

Geltungsbereich

(1)

Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2)

Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3)

Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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