Gesetze › AAppO › Vierter Abschnitt Die Approbation § 21 AAppO Approbationsurkunde Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen. Approbationsordnung für Apotheker · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Antrag auf Approbation § 22 Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen