Aufhebung der Verringerungen der Gesamtvergütungen
Die Verringerungen der Gesamtvergütungen zum Ausgleich der Budgetüberschreitungen nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung entfallen für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle