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Anlage ABBV

(zu § 2 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 857 - 871; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1Begriffe
1.1Bauliche Anlagen
1.2Bauwerksteil, Bauteil
1.3Ingenieurbauwerke
1.4Brücken
1.5Unterbauten von Brücken
1.6Überbauten von Brücken
1.7Rahmenartige Tragwerke
1.8Sonstige Bauwerksteile von Brücken
1.9Tunnel
1.10Trogbauwerke
1.11Stützbauwerke
1.12Lärmschutzbauwerke
1.13Sonstige Ingenieurbauwerke
1.14Fahrwege von Eisenbahnen
1.15Straßen und Wege
1.16Oberbau von Straßen und Wegen
1.17Entwässerung von Straßen und Wegen
1.18Ausstattungen von Straßen und Wegen
1.19Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern
Kapitel 2Berechnung, Kapitalisierung
2.1Ablösungsbetrag
2.2Erhaltungskosten
2.3Berechnungsformeln
2.4Anzuwendender Zinssatz
2.5Theoretische Nutzungsdauer
2.6Verlängerte theoretische Nutzungsdauer
2.7Restnutzungsdauer
2.8Tabellen
Kapitel 3Kostenermittlung
3.1Ermittlung der Erneuerungskosten
3.2Zusammensetzung der Erneuerungskosten
3.3Reine Baukosten der Ingenieurbauwerke
3.4Reine Baukosten der Fahrwege von Eisenbahnen
3.5Reine Baukosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer
3.6Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Betriebserschwernisse, Umleitungsmaßnahmen bei Brückenbauwerken
3.7Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Umleitungsmaßnahmen bei Straßen und Wegen
3.8Zusammensetzung und Ermittlung der Unterhaltungskosten
3.8.1Unterhaltungskosten der Ingenieurbauwerke
3.8.2Unterhaltungskosten der Fahrwege von Eisenbahnen
3.8.3Unterhaltungskosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer
3.8.4Winterdienst
3.9Energiekosten
3.10Verwaltungskosten
Kapitel 4Tabellen der Theoretischen Nutzungsdauern und der Prozentsätze der jährlichen Unterhaltungskosten
Tabelle 1Brücken
Tabelle 2Tunnel
Tabelle 3Trogbauwerke
Tabelle 4Stützbauwerke
Tabelle 5Lärmschutzbauwerke
Tabelle 6Sonstige Ingenieurbauwerke
Tabelle 7Fahrwege von Eisenbahnen
Tabelle 8Oberbau von Straßen und Wegen
Tabelle 9Entwässerung von Straßen und Wegen
Tabelle 10Ausstattungen von Straßen und Wegen sowie Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern
Tabelle 11Geländer, Zäune, Mauern, Böschungsbefestigungen an Straßen und Wegen

Kapitel 1 Begriffe

  1. 1.1

    Bauliche AnlagenIngenieurbauwerke, Fahrwege von Eisenbahnen sowie Straßen und Wege werden als bauliche Anlagen bezeichnet, unabhängig davon, ob es sich um ein Bauwerk oder ein Bauwerksteil handelt.

  2. 1.2

    Bauwerksteil, BauteilJede Untergliederung eines Ingenieurbauwerks wird mit Bauwerksteil, jede Untergliederung eines Fahrwegs von Eisenbahnen, einer Straße oder eines Weges mit Bauteil bezeichnet.

  3. 1.3

    IngenieurbauwerkeZu den Ingenieurbauwerken gehören Brücken, Tunnel, Trogbauwerke, Stützbauwerke, Lärmschutzbauwerke und sonstige Ingenieurbauwerke.

  4. 1.4

    BrückenBrücken gliedern sich in der Regel in Unter- und Überbauten. Zu den Brücken, die nicht in Unter- und Überbauten gegliedert sind, gehören rahmenartige Tragwerke, Gewölbe sowie Wellstahlrohre einschließlich der jeweiligen Flügelwände und Gründungen.

  5. 1.5

    Unterbauten von BrückenZu den Unterbauten von Brücken gehören Widerlager, aufgelöste Widerlager, die zur Durchführung von Verkehrswegen genutzt werden (Hohlwiderlager), Flügelwände, Pfeiler, Stützen, Pylone einschließlich der jeweiligen Flach- oder Tiefgründungen, Abdichtungen und Bauwerksentwässerung. Stützen schließen unter anderem auch Schutzeinrichtungen wie Anprallsockel und Anprallbalken ein. Pylone schließen unter anderem auch Ankerkörper, Seil- und Kabelaufhängungen ein.

  6. 1.6

    Überbauten von BrückenZu den Überbauten von Brücken gehören die Tragkonstruktion einschließlich Lager, Fahrbahnübergänge, Abdichtungen mit Schutzschichten, Kappen, Schutzeinrichtungen wie z. B. Schrammborde, Aufkantungen, Schutzplanken, Schutzwände, Schutzschwellen, Anprallsockel, Geländer, Brüstungen, Einrichtungen für Spritzschutz, Blendschutz, Berührungsschutz über Bahnstrecken mit elektrischer Oberleitung, Lärmschutz, Schneefanggitter und Schutzdächer, Ausstattungen wie z. B. betriebstechnische Beleuchtungen, maschinelle Einrichtungen und Besichtigungseinrichtungen sowie die Bauwerksentwässerung. Zur Bauwerksentwässerung gehören bei Straßenüberführungen nicht die oberirdischen Entwässerungsrinnen neben der Fahrbahn und die Einlaufschächte.Bei Eisenbahnüberführungen gehören zu den Überbauten Entgleisungsschutz, Schienenauszüge und Vorrichtungen zur Verbindung der Gleise mit den Überbauten.

  7. 1.7

    Rahmenartige TragwerkeZu den rahmenartigen Tragwerken gehören geschlossene Rahmen, unten offene Rahmen und vergleichbare Rahmenkonstruktionen.

  8. 1.8

    Sonstige Bauwerksteile von BrückenZu den sonstigen Bauwerksteilen von Brücken gehören Schutzerdungsanlagen, Oberleitungseinrichtungen (ohne Masten und Ausleger) und sonstige Verankerungen von Leitungen, Berührungsschutzanlagen und Entgleisungsschutz.

  9. 1.9

    TunnelTunnel werden in geschlossener (bergmännischer) oder offener Bauweise hergestellt. In offener Bauweise erstellte Bauwerke gelten erst ab einer bestimmten Länge als Tunnel: für Eisenbahnen ab 250 m, für Straßen ab 80 m. Kürzere Bauwerke zählen zu den Brücken.

  10. 1.10

    TrogbauwerkeZu den Trogbauwerken gehören solche aus Stahlbeton, Pfahlwänden, Schlitzwänden und Stahlspundwänden.

  11. 1.11

    StützbauwerkeZu den Stützbauwerken gehören Stützwände und sonstige Stützkonstruktionen.

  12. 1.12

    LärmschutzbauwerkeZu den Lärmschutzbauwerken gehören Lärmschutzwände und Lärmschutzsteilwälle sowie deren Gründungen.

  13. 1.13

    Sonstige IngenieurbauwerkeZu den sonstigen Ingenieurbauwerken gehören Verkehrszeichenbrücken einschließlich Beschilderungen, Signalausleger, Signalauslegerbrücken sowie Durchlässe.

  14. 1.14

    Fahrwege von EisenbahnenZu den Fahrwegen von Eisenbahnen gehören im Wesentlichen Schotterbett, Gleisschwellen, Schienen, Weichen, feste Fahrbahnen, Entwässerung, Geländer, Zäune, Mauern und Böschungsbefestigungen, Dienstgehwege einschließlich der erforderlichen Gründungen sowie Bahnübergangssicherungsanlagen.Für signaltechnische Anlagen sind die Werte der theoretischen Nutzungsdauern m und der Prozentsätze p der jährlichen Unterhaltungskosten im Einzelfall zu vereinbaren. Für Entwässerungsanlagen, Geländer, Zäune, Mauern und Böschungsbefestigungen sind die Werte m und p der Straßen und Wege maßgebend.

  15. 1.15

    Straßen und WegeZu den Straßen und Wegen gehören Oberbau, Entwässerung, Ausstattungen sowie Geländer, Zäune, Mauern und Böschungsbefestigungen einschließlich der erforderlichen Gründungen.

  16. 1.16

    Oberbau von Straßen und WegenZum Oberbau von Straßen und Wegen gehören Tragschichten, Asphaltbinderschichten, Deckschichten, Decken aus Beton, Oberflächenbehandlungen, Pflasterdecken, Befestigungen von Geh- und Radwegen, Bordsteine.

  17. 1.17

    Entwässerung von Straßen und WegenZur Entwässerung von Straßen und Wegen gehören die Entwässerungseinrichtungen innerhalb der Straßenkörper, Rohrleitungen zum Vorfluter, Rohrdurchlässe, Rohrleitungen für Abwasser, Druckrohrleitungen mit Pumpanlagen, Sickerrohrleitungen, Sickerbecken, Gräben, Mulden, Straßenabläufe, Prüfschächte, Ablaufschächte, Schachtabdeckungen, mechanische Absetzbecken, Rückhaltebecken, Überlaufbecken sowie Leichtflüssigkeitsabscheider und deren mechanische Einbauten.

  18. 1.18

    Ausstattungen von Straßen und WegenZu den Ausstattungen von Straßen und Wegen gehören insbesondere Fahrbahnmarkierungssysteme, Fahrzeugrückhaltesysteme, Schutzwände, Verkehrsschilder, Leitpfosten, Straßenbeleuchtungen, Lichtsignalanlagen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen.

  19. 1.19

    Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren GewässernZu den Ausstattungen an Bundeswasserstraßen gehören Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle und Schifffahrtszeichen.

Kapitel 2 Berechnung, Kapitalisierung

  1. 2.1

    AblösungsbetragDie einzelnen Bauwerksteile besitzen eine unterschiedliche theoretische Nutzungsdauer und erfordern unterschiedliche Unterhaltungskosten. Für diese Teile müssen deshalb grundsätzlich getrennte Berechnungen aufgestellt werden.Zur Verwaltungsvereinfachung werden

    1. 1.

      die unter Nummer 1.5 aufgeführten Bauwerksteile mit den für den Unterbau maßgeblichen Tabellenwerten (Kapitel 4, Tabelle 1, Nummer 1.1) einheitlich abgelöst und

    2. 2.

      die unter Nummer 1.6 aufgeführten Bauwerksteile mit den für den Überbau maßgeblichen Tabellenwerten (Kapitel 4, Tabelle 1, Nummer 1.2) einheitlich abgelöst,

    wenn diese Bauwerksteile zeitgleich mit der Brücke erstellt werden. § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen vom 2. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2984) bleibt unberührt.Bei der Berechnung der Ablösungsbeträge für Brücken sind Fahrwege (Schiene) und Fahrbahnen (Straße) nicht gesondert abzulösen. In den Fällen, in denen die Erhaltungslast der Brücke und der Fahrbahn bei unterschiedlichen Erhaltungspflichtigen liegt, ist auf Verlangen eines Beteiligten die gesonderte Ablösung vorzunehmen.Sonstige Bauwerksteile werden nur dann gesondert abgelöst, wenn sie den Brücken nachträglich hinzugefügt werden oder beim Neubau als einzelne Bauwerksteile abzulösen sind, wie dies bei Schutzerdungsanlagen an Straßenbrücken aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Eisenbahnanlage (§ 14 Absatz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes) der Fall ist.Erdbauwerke (Rampen) für Fahrwege und Fahrbahnen sind nicht abzulösen.Bei Straßentunnel sind Bauwerk und betriebs- und verkehrstechnische Ausstattungen getrennt abzulösen.

  2. 2.2

    ErhaltungskostenDie Erhaltungskosten sind auf der Grundlage einer zeitlich unbegrenzten Erhaltungspflicht zu ermitteln. Besteht in Sonderfällen eine zeitlich begrenzte Erhaltungspflicht, so ist dies bei der Ermittlung der Erhaltungskosten entsprechend zu berücksichtigen.

  3. 2.3

    Berechnungsformeln(1) Die kapitalisierten Erhaltungskosten (E) sind zu ermitteln nach der Formel:

    [Grafik]

    (2) Der Ablösungsbetrag (A) der Erhaltungskosten ist zu ermitteln nach den Formeln:

    [Grafik]

    (3) Getrennte Ermittlung von Teilbereichen der Erhaltungskosten:Die Berechnungsformel der kapitalisierten Erhaltungskosten (E)

    [Grafik] , wobei [Grafik] gesetzt ist,

    setzt sich zusammen aus dem Anteil für die kapitalisierten Erneuerungskosten (Ee)

    [Grafik]

    und dem Anteil für die kapitalisierten jährlichen Unterhaltungskosten (Eu)

    [Grafik]

    Durch Erweiterung des untenstehenden ersten Summanden mit qm – 1 können die kapitalisierten Erhaltungskosten für die Erneuerungskosten (Ee) in den Anteil der kapitalisierten Kosten der nächsten Erneuerung (E näe), die erste Erneuerung nach der Ablösungsvereinbarung,

    [Grafik]

    und den Anteil der kapitalisierten Kosten für die weiteren Erneuerungen (E weie)

    [Grafik]

    aufgegliedert werden. Für die Aufwendungen der weiteren Erneuerungen steht nach n Jahren, also zum Zeitpunkt der ersten Erneuerung nach der Ablösungsvereinbarung, mathematisch ausgedrückt durch die Multiplikation der Gleichung mit qn, ein Betrag von

    [Grafik]

    Euro zur Verfügung. Nach weiteren m Jahren, also zum Zeitpunkt der zweiten Erneuerung nach der Ablösungsvereinbarung, mathematisch ausgedrückt durch die Multiplikation der Gleichung mit qm, steht ein Betrag von

    [Grafik]

    Euro zur Verfügung. Ke wird entnommen, sodass wieder der gleiche Betrag wie nach der ersten Erneuerung zur Verfügung steht und die weiteren Erneuerungen durch Verzinsung bezahlt werden können.

    [Grafik]

    (4) Ermittlung einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltungsverpflichtung:Bei einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltungsverpflichtung können die kapitalisierten jährlichen Unterhaltungskosten Eu durch folgenden Ansatz hergeleitet werden: Das Kapital Eu muss einen Zinsertrag bringen, der die laufenden jährlichen Unterhaltungskosten deckt:

    [Grafik]

    (5) Ermittlung einer zeitlich begrenzten Unterhaltungsverpflichtung:Bei einer zeitlich nur begrenzten Unterhaltsverpflichtung über t Jahre ergibt sich die Berechnungsvorschrift für die kapitalisierten jährlichen Unterhaltungskosten (E tu) durch die Betrachtung eines nachschüssigen Ansparmodells mit dem Zeithorizont t:

    [Grafik]

    Durch den Übergang t → ∞ ergibt sich wiederum die Formel für die zeitlich unbegrenzte Unterhaltungsverpflichtung. (6) Wenn nur der nicht erhaltungspflichtige Beteiligte eine Änderung verlangt, werden die Restnutzungsdauer der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Ealt abweichend von Absatz 1 nicht mit der theoretischen Nutzungsdauer m, sondern mit der verlängerten theoretischen Nutzungsdauer mv ermittelt. (7) In den Formeln haben die Berechnungsglieder folgende Bedeutung:

    VariableBedeutungDimension
    AAblösungsbetrag der ErhaltungskostenEuro
    EKapitalisierte ErhaltungskostenEuro
    EaltKapitalisierte Erhaltungskosten der alten baulichen AnlageEuro
    EneuKapitalisierte Erhaltungskosten der neuen baulichen AnlageEuro
    KeErneuerungskosten der baulichen AnlageEuro
    KuKosten der baulichen Anlage, die der Ermittlung der kapitalisierten Unterhaltungskosten zugrunde zu legen sindEuro
    zZinssatz der Kapitalisierungvom Hundert
    qZinsfaktor der Kapitalisierung[Grafik][–]
    mTheoretische Nutzungsdauer der fiktiven baulichen AnlageJahre
    mvVerlängerte theoretische Nutzungsdauer der fiktiven baulichen AnlageJahre
    nRestnutzungsdauer: Anzahl der Jahre vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Ablösung bis zur nächsten fälligen theoretischen Erneuerung der alten vorhandenen baulichen AnlageJahre
    pJährliche Unterhaltungskosten der fiktiven baulichen Anlage in Hundertteilen der Kosten Kuvom Hundert
    E tuzeitlich begrenzte Unterhaltungskosten über t JahreEuro
    tZeit der begrenzten UnterhaltungsverpflichtungJahre
  4. 2.4

    Anzuwendender ZinssatzDer Zinssatz z ist mit 4 vom Hundert anzusetzen.

  5. 2.5

    Theoretische NutzungsdauerDie theoretische Nutzungsdauer m der Bauwerksteile und der Bauteile beginnt mit dem Jahr der verkehrsbereiten Fertigstellung der baulichen Anlage. Falls bereits Bauwerksteile oder Bauteile erneuert wurden, gilt für diese das Jahr der letzten Erneuerung.Die theoretische Nutzungsdauer ist ein Erfahrungswert für die mögliche Nutzungsdauer einer baulichen Anlage, eines Bauwerksteils oder eines Bauteils und ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer bei der Ablösungsberechnung anzuwenden.

  6. 2.6

    Verlängerte theoretische NutzungsdauerDie verlängerte theoretische Nutzungsdauer berücksichtigt die vorzeitige Erneuerung der baulichen Anlage durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten. Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer ist zu ermitteln nach der Formel:mv = m ∙ 1,1Die verlängerte theoretische Nutzungsdauer ist auf volle Jahre kaufmännisch zu runden.Wird durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten eine vorgesehene Erneuerungsmaßnahme des Erhaltungspflichtigen zu einer Änderungsmaßnahme, so sind die Restnutzungsdauer der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Ealt mit der theoretischen Nutzungsdauer m nach Nummer 2.5 zu ermitteln.

  7. 2.7

    RestnutzungsdauerDie Restnutzungsdauer n ist unabhängig vom tatsächlichen Zustand der baulichen Anlage stets die Anzahl der Jahre vom Zeitpunkt der Ablösung bis zur nächsten fälligen theoretischen Erneuerung. Nach Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer ist die Restnutzungsdauer mit Null anzusetzen.Wird bei der Ermittlung der Erneuerungskosten nach Nummer 3.1 eine nach Unterbau und Überbau gegliederte Brücke im Fiktiventwurf beispielsweise durch ein Rahmenbauwerk ersetzt, so ist eine gemeinsame Restnutzungsdauer aus den Restnutzungsdauern von Unterbau und Überbau abzuleiten.

  8. 2.8

    TabellenDie theoretischen Nutzungsdauern m und die Prozentsätze p der jährlichen Unterhaltungskosten der Ingenieurbauwerke sind in Kapitel 4 in den Tabellen 1 bis 6 festgelegt.Auf beweglichen Brücken sind die Werte nach Tabelle 1 nicht ohne Weiteres anwendbar. Die hierfür anzusetzenden theoretischen Nutzungsdauern m und die Prozentsätze p der jährlichen Unterhaltungskosten bedürfen gegebenenfalls besonderer Vereinbarung.Die theoretischen Nutzungsdauern m und die Prozentsätze p der jährlichen Unterhaltungskosten der Fahrwege von Eisenbahnen, der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern sind in Kapitel 4 in den Tabellen 7 bis 11 festgelegt.

Kapitel 3 Kostenermittlung

  1. 3.1

    Ermittlung der ErneuerungskostenDie Ermittlung der Erneuerungskosten (Ke) erfolgt auf der Grundlage von Fiktiventwürfen. Im Falle der erstmaligen Herstellung einer baulichen Anlage ist ein Fiktiventwurf für die zukünftige Erneuerung zu erstellen. Im Falle der Änderung einer bestehenden baulichen Anlage sind zwei Fiktiventwürfe erforderlich, von denen der eine für die zukünftige Erneuerung der vorhandenen baulichen Anlage und der andere für die zukünftige Erneuerung der geänderten baulichen Anlage aufzustellen ist. Dabei werden jeweils der Preisstand zum Zeitpunkt der Ablösung und die baulichen Anlagen mit den vorhandenen Grundmaßen in einer zum Zeitpunkt der Ablösung üblichen, wirtschaftlichen Bauweise zugrunde gelegt.Wenn der zukünftige Erhaltungspflichtige kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist (z. B. Bund als Straßenbaulastträger), sind bei den anzusetzenden Kosten, sofern es sich um Unternehmerleistungen handelt, die Bruttokosten zugrunde zu legen. Ist der zukünftige Erhaltungspflichtige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, ist die Berechnung auf Basis von Nettokosten durchzuführen.Eigenleistungen sind auf der Grundlage von Unternehmerleistungen zu veranschlagen. Soweit Kostenanteile der Erneuerung nicht anhand von Unternehmerleistungen ermittelt werden können, sind diese Kostenanteile in geeigneter Weise nachzuweisen.Sind bei Lichtsignalanlagen die Erstellungskosten an Instandhaltungsverträge gebunden, so sind die Erneuerungskosten auf der Grundlage von Marktpreisen zu ermitteln.Erlöse aus der Verwertung oder der Wert nicht mehr benötigter Bauwerksteile und Altstoffe sind von den Kosten abzusetzen.Alle einmaligen Kosten, die nur bei der Erstellung oder Änderung anfallen, jedoch bei einer späteren Erneuerung nicht wiederkehren (z. B. Hebung von Gleisen, Absenkung von Straßen, Bodenaushub des Verkehrsraums, Rampen) sind bei der Ermittlung der Erneuerungskosten (Ke) und damit bei der Ablösung nicht zu berücksichtigen.

  2. 3.2

    Zusammensetzung der ErneuerungskostenDie Erneuerungskosten (Ke) für bauliche Anlagen setzen sich aus den reinen Baukosten nach Nummer 3.3 bis Nummer 3.5, den Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Betriebserschwernisse, Umleitungsmaßnahmen und Sicherungsposten zusammen. Zu den Erneuerungskosten gehören auch die Verwaltungskosten gemäß Nummer 3.10.Bei der Ermittlung der Erneuerungskosten beziehen sich die Kosten für den Abbruch jeweils auf das abzulösende fiktive Bauwerk und nicht auf das alte vorhandene Bauwerk. Das alte vorhandene Bauwerk dient nur der Bestimmung der Restnutzungsdauer.

  3. 3.3

    Reine Baukosten der IngenieurbauwerkeDie reinen Baukosten der Ingenieurbauwerke umfassen die Aufwendungen für die Herstellung aller Bauwerksteile die zum dauernden Bestand der Ingenieurbauwerke gehören. Dies sind insbesondere die Kosten für zugehörige Erdbauarbeiten, Gründungen, Betonarbeiten, Stahlbauarbeiten, Korrosionsschutz, Abdichtungen und Bauwerksentwässerung. Ebenso gehören hierzu die Kosten für Traggerüste mit Ausnahme der Verschubbahnen (Nummer 3.6), Baugrubenverbau, Wasserhaltung, Baustelleneinrichtung und -räumung sowie die Kosten für die Erstellung der Ausführungsunterlagen (insbesondere statische Berechnungen, Konstruktions- und Ausführungszeichnungen, Baugrunduntersuchungen).

  4. 3.4

    Reine Baukosten der Fahrwege von EisenbahnenDie reinen Baukosten der Fahrwege von Eisenbahnen umfassen neben den Aufwendungen für die Fahrwegsbestandteile im Sinne von Nummer 1.14, die auf den Bau des Fahrwegs entfallenden Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung sowie die Kosten für die Erstellung der Ausführungsunterlagen.

  5. 3.5

    Reine Baukosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare GewässerDie reinen Baukosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern umfassen neben den Aufwendungen für die Straßen- und Wegebestandteile im Sinne von Nummer 1.16 bis 1.19, die auf den Bau der Straßen und Wege entfallenden Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung.Die Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung werden bei Oberbauarbeiten gemäß Nummer 1.16 durch einen Zuschlag von 4 vom Hundert, bei Erd-, Entwässerungs- und Oberbauarbeiten gemäß Nummer 1.16 bis 1.18 durch einen Zuschlag von 8 vom Hundert zu den reinen Baukosten berücksichtigt, sofern sie nicht in die Kosten der abzulösenden Leistungen eingerechnet sind.

  6. 3.6

    Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Betriebserschwernisse, Umleitungsmaßnahmen bei BrückenbauwerkenBei Ingenieurbauwerken sind die Kosten für Abbruch und für die während der nächsten Erneuerung zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Behelfszustände einschließlich der Verschubbahnen, Betriebserschwernisse von Eisenbahnen, Umleitungsmaßnahmen und Sicherungsposten auf Unterbau und Überbau entsprechend den Anteilen dieser Bauwerksteile an den reinen Baukosten zu verteilen.

  7. 3.7

    Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Umleitungsmaßnahmen bei Straßen und WegenBei Straßen und Wegen sind die Kosten für die Aufnahme oder die Teilaufnahme des alten Oberbaus sowie die Kosten für die während der nächsten Erneuerung zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Behelfszustände und Umleitungsmaßnahmen im Verhältnis der Dicke der zu erneuernden Schichten auf diese aufzuteilen.

  8. 3.8

    Zusammensetzung und Ermittlung der UnterhaltungskostenDie jährlichen Unterhaltungskosten werden mit pauschalen Prozentsätzen p von Ku ermittelt und kapitalisiert. Für die Ermittlung der Unterhaltungskosten ist der Preisstand zur Zeit der Ablösung maßgebend. Nummer 3.1 gilt entsprechend.Die Bezugsgröße Ku, die der Ermittlung der kapitalisierten Unterhaltungskosten nach Nummer 3.8.1 bis Nummer. 3.8.3 zugrunde zu legen ist, setzt sich aus den reinen Baukosten nach Nummer 3.3 bis Nummer 3.5 und den anrechenbaren Verwaltungskosten zusammen.Die Unterhaltungskosten berücksichtigen alle Aufwendungen, die notwendig sind, damit die baulichen Anlagen die theoretische Nutzungsdauer erreichen können. Außerdem beinhalten die Unterhaltungskosten die Aufwendungen für die laufende Überwachung einschließlich Bauwerksprüfungen sowie für Behelfszustände, Betriebserschwernisse und Umleitungsmaßnahmen, die in diesem Zusammenhang anfallen.

  9. 3.8.1

    Unterhaltungskosten der IngenieurbauwerkeZu den Unterhaltungskosten der Brücken zählen insbesondere die Aufwendungen für das Auswechseln von Lagern, die Erneuerung von Abdichtungen und Geländern, die Beseitigung von Setzungsdifferenzen, das Auspressen von Fugen sowie die Instandsetzung von Außenflächen, Kappen und Schutzeinrichtungen.

  10. 3.8.2

    Unterhaltungskosten der Fahrwege von EisenbahnenZu den Unterhaltungskosten der Fahrwege von Eisenbahnen gehören insbesondere Aufwendungen zur Unterhaltung der Fahrwegsbestandteile gemäß Nummer 1.14 Absatz 1.

  11. 3.8.3

    Unterhaltungskosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare GewässerZu den Unterhaltungskosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer gehören insbesondere Aufwendungen zur Unterhaltung des Oberbaus, der zugehörigen Entwässerung und der Ausstattungen.Die Unterhaltungskosten für Straßen und Wege enthalten auch die Aufwendungen für deren Reinigung.

  12. 3.8.4

    WinterdienstDie Ablösung von Winterdienstaufgaben ist wegen der außerordentlich unterschiedlichen Gegebenheiten der Einzelfälle nicht Bestandteil dieser Verordnung.

  13. 3.9

    EnergiekostenKosten für den durch die bauliche Anlage bedingten Energieverbrauch, wie etwa bei Bahnübergängen und Lichtsignalanlagen, sind in den jährlichen Unterhaltungskosten nicht enthalten. Der Aufwand eines Jahres ist nach der Berechnungsvorschrift für Unterhaltungskosten in Nummer 2.3 zu kapitalisieren und den Unterhaltungskosten zuzuschlagen. § 15 Absatz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes bleibt unberührt.Bei der Berechnung der kapitalisierten Energiekosten gemäß dem zweiten Summanden der Formel in Nummer 2.3 entspricht die Bezugsgröße Ku dem Aufwand eines Jahres zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 10 vom Hundert dieses Aufwandes nach Nummer 3.10. Anstelle von p ist der Wert 100 anzusetzen.

  14. 3.10

    VerwaltungskostenMit den Verwaltungskosten in Höhe von 20 Prozent der Kosten nach Nummer 3.3 bis 3.7 sind insbesondere die Aufwendungen für Vorarbeiten, Vorentwürfe, die Bearbeitung des vergabereifen Bauentwurfs, die Vergabe der Bauarbeiten, die Prüfung der statischen Berechnungen und der Ausführungspläne, die Einholung behördlicher Genehmigungen, die örtliche Bauaufsicht (Bauüberwachung) und Bauleitung (Baulenkung), ferner die Stellung von Prüf- und Messgeräten, Messfahrzeugen, Hilfsfahrzeugen für die Bauaufsicht und Bauleitung und von Fahrzeugen für die Probebelastung sowie sonstige Verwaltungstätigkeiten einschließlich des Rechnungs- und Kassendienstes abgegolten.Ferner sind damit die Aufwendungen für Umweltverträglichkeitsprüfungen, landschaftspflegerische Begleitpläne, schalltechnische Berechnungen sowie die Erstellung und Prüfung von Berechnungen der Ablösungsbeträge der Erhaltungskosten abgegolten.

Kapitel 4 Tabellen der Theoretischen Nutzungsdauern und der Prozentsätze der jährlichen Unterhaltungskosten

Tabelle 1 Brücken

lfd. Nr.BauwerksteilTheoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1234
1.Brücken
1.1Unterbauten (Widerlager einschließlich Flügelwände, Pfeiler, Stützen, Pylone, jeweils einschließlich Gründungen)
1.1.1aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton1100,5
1.1.2aus Pfahlwänden, Schlitzwänden900,5
1.1.3aus Stahlspundwänden
1.1.3.1ohne Korrosionsschutz500,6
1.1.3.2mit Korrosionsschutz700,5
1.1.4aus Stahl1000,8
1.1.5aus Holz502,0
1.2Überbauten (Balken, Platten, Bögen, Kastenquerschnitte)
1.2.1aus Stahlbeton700,8
1.2.2aus Spannbeton
1.2.2.1mit internen Spanngliedern701,3
1.2.2.2mit externen Spanngliedern701,1
1.2.3aus Stahl1001,5
1.2.4aus Stahl-Beton-Verbundwerkstoffen
1.2.4.1Stahltragwerke mit Betonplatte701,2
1.2.4.2Walzträger in Beton1000,8
1.2.4.3Stahlträger in Beton im Doppelverbund1000,6
1.2.5aus Holz
1.2.5.1für Geh- und Radwege (nicht geschützt)302,5
1.2.5.2für Geh- und Radwege (geschütztes Haupttragwerk)602,0
1.2.5.3für Straßen (geschütztes Haupttragwerk)602,0
1.3Rahmenartige Tragwerke (einschließlich Gründungen und Flügelwände)
1.3.1aus Stahlbeton700,6
1.3.2aus Spannbeton701,0
1.3.3aus Stahl1001,3
1.4Gewölbe (einschließlich Gründungen)
1.4.1aus Mauerwerk, Beton1300,6
1.4.2aus Stahlbeton1100,5
1.5Wellstahlrohre700,8
1.6Sonstige Bauwerksteile
1.6.1Schutzerdungsanlagen
Kontaktschienen, Bügelanschlagschienen, Erdleitungen305,0
1.6.2Fahrleitungseinrichtungen und sonstige Verankerungen von Leitungen an Straßenbrücken
Leitungen der Bahn (einschließlich Fahrdrahtaufhängern)305,0
1.6.3Berührungsschutzanlagen
1.6.3.1Schutzplatten aus Stahlbeton300,8
1.6.3.2Schutzplatten aus Stahl301,2
1.6.3.3Aufhöhung von Geländern und lückenlose Verkleidung der Geländerteile301,5
1.6.3.4Stahlkonsolen mit Verbundsicherheitsglas301,0
1.6.4Entgleisungsschutz201,0
1.6.5Aufzüge153,0

Tabelle 2 Tunnel

lfd. Nr.BauwerksteilTheoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1234
2.Tunnel
2.1Herstellung in geschlossener Bauweise
2.1.1mit Entwässerungsanlagen1300,9
2.1.2ohne Entwässerungsanlagen1300,6
2.2Herstellung in offener Bauweise900,6
2.3Betriebstechnische und verkehrstechnische Ausstattungen für Straßentunnel (Beleuchtung, Lüftung, Sicherheitseinrichtungen, zentrale Anlagen, Wechselverkehrszeichen für dynamische Geschwindigkeitsbeschränkungen und Fahrstreifensignalisierung, Schranken (vor dem Tunnelportal) usw.)202,0

Tabelle 3 Trogbauwerke

lfd. Nr.BauwerksteilTheoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1234
3.Trogbauwerke
3.1aus Stahlbeton1100,5
3.2aus Pfahlwänden, Schlitzwänden900,5
3.3aus Stahlspundwänden700,5

Tabelle 4 Stützbauwerke

lfd. Nr.BauwerksteilTheoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1234
4.Stützbauwerke
4.1Stützwände
4.1.1aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton1100,5
4.1.2aus Pfahlwänden, Schlitzwänden900,5
4.1.3aus Stahlspundwänden, Trägerbohlwänden700,5
4.2Sonstige Stützkonstruktionen
4.2.1aus mit Erdreich gefüllten Formteilen, vernetztem Erdmaterial601,0
4.2.2aus Drahtgitterkörben mit Steinfüllung (Gabionen)500,2

Tabelle 5 Lärmschutzbauwerke

lfd. Nr.BauwerksteilTheoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1234
5.Lärmschutzbauwerke
5.1Gründungen1000
5.2Lärmschutzwände
5.2.1aus Stahlbeton601,0
5.2.2aus Holz301,0
5.2.3aus Acryl- oder Verbundglas301,0
5.2.4aus Aluminium401,0
5.3Lärmschutzsteilwälle601,0

Tabelle 6 Sonstige Ingenieurbauwerke

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6.Sonstige Ingenieurbauwerke
6.1Verkehrszeichenbrücken (einschließlich Beschilderungen)305,0
6.2Durchlässe
aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Wellstahl700,8
6.3Leitwerke304,0

Tabelle 7 Fahrwege von Eisenbahnen

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7.Fahrwege von Eisenbahnen
7.1Schotterbett, Gleisschwellen, Schienen304,0
7.2Weichen205,0
7.3Feste Fahrbahnen601,0
7.4Befestigungen an Bahnübergängen
7.4.1schwere Befestigungen302,0
7.4.2mittelschwere Befestigungen204,0
7.4.3übrige Befestigungen206,0
7.5Sicherungen an Bahnübergängen
7.5.1Lichtzeichen mit Schranken304,0
7.5.2Lichtzeichen303,0
7.5.3elektrische Schranken354,0
7.5.4sonstige Absperrvorrichtungen252,0
7.6Oberleitung
7.6.1Oberleitungsmasten601,5
7.6.2Oberleitungen einschließlich Befestigungskonstruktionen304,0

Tabelle 8 Oberbau von Straßen und Wegen

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8.Oberbau von Straßen und Wegen
8.1Tragschichten
8.1.1ohne Bindemittel800
8.1.2mit hydraulischen Bindemitteln350
8.1.3aus Asphalt400
8.2Asphaltbinderschichten200
8.3Deckschichten
8.3.1aus Asphaltbeton, Splittmastixasphalt152,0
8.3.2aus Gussasphalt251,5
8.3.3aus offenporigem Asphalt103,0
8.4Decken aus Beton301,5
8.5Asphaltbauweisen – Bauliche Erhaltung
8.5.1Oberflächenbehandlungen63,0
8.5.2dünne Asphaltdeckschichten82,0
8.6Pflasterdecken (einschließlich Bettungen)
8.6.1für Fahrverkehrsflächen253,0
8.6.2für Flächen mit überwiegend ruhendem Verkehr, Fußgängerzonen600,5
8.7Befestigungen von Gehwegen, Radwegen252,5
8.8Ländliche Wege
8.8.1Fundationsschichten350
8.8.2Tragschichten
8.8.2.1ohne Bindemittel1000
8.8.2.2mit hydraulischen Bindemitteln350
8.8.2.3aus Asphalt400
8.8.3Asphalttragdeckschichten, Asphaltspurwege252,0
8.8.4hydraulisch gebundene Tragdeckschichten, Betonspurwege251,5
8.8.5Deckschichten
8.8.5.1ohne Bindemittel255,0
8.8.5.2mit hydraulischen Bindemitteln301,5
8.8.5.3aus Asphalt352,0
8.8.5.4aus Beton401,0
8.8.6Pflasterdecken (einschließlich Bettungen)301,5
8.9Bordsteine
8.9.1aus Naturstein800,5
8.9.2aus Beton400,5

Tabelle 9 Entwässerung von Straßen und Wegen

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9.Entwässerung von Straßen und Wegen
9.1Entwässerungseinrichtungen innerhalb der Straßenkörper800,5
9.2Rohrleitungen zum Vorfluter, Rohrdurchlässe802,0
9.3Rohrleitungen für Abwasser
9.3.1aus Steinzeug1002,0
9.3.2aus duktilem Guss801,0
9.3.3aus Beton, Stahl, Kunststoff602,0
9.4Druckrohrleitungen mit Pumpanlagen
9.4.1Druckrohrleitungen501,0
9.4.2Pumpenanlagen (maschinen- und elektrotechnischer Teil)152,0
9.5Sickerrohrleitungen602,0
9.6Gräben, Mulden505,0
9.7Pflasterrinnen zur Wasserführung (z. B. vor Borden)
9.7.1aus Naturstein (z. B. Granit)601,0
9.7.2aus Beton (z. B. Betonleistenstein)301,0
9.8Straßenabläufe, Prüfschächte, Ablaufschächte, Schacht- abdeckungen501,0
9.9Mechanische Absetzbecken, Rückhaltebecken, Überlaufbecken, Versickerbecken, Leichtflüssigkeitsabscheider
9.9.1aus Beton601,0
9.9.2als Erdbauwerk902,0
9.10Mechanische Einbauten in Leichtflüssigkeitsabscheidern252,5

Tabelle 10 Ausstattungen von Straßen und Wegen sowie Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern

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10.Ausstattungen von Straßen und Wegen sowie Bundeswasser- straßen und sonstigen schiffbaren Gewässern
10.1Nicht vorgefertigte Markierungssysteme
10.1.1Farben (High-Solid-Dispersionen)
10.1.1.1für stark beanspruchte Systeme10
10.1.1.2für schwach beanspruchte Systeme30
10.1.2Reaktive Stoffe (Kaltplastik wie z. B. Agglomerate), thermoplastische Stoffe
10.1.2.1für stark beanspruchte Systeme30
10.1.2.2für schwach beanspruchte Systeme50
10.2Vorgefertigte Markierungssysteme (Folien)
10.2.1für stark beanspruchte Systeme40
10.2.2für schwach beanspruchte Systeme70
10.3Fahrzeugrückhaltesysteme
10.3.1Stahlschutzplanken300,5
10.3.2Schutzwände aus Beton, Stahl402,0
10.4Verkehrszeichen
10.4.1Verkehrsschilder (einschließlich Aufstellvorrichtungen) – auch für Schifffahrt
10.4.1.1bis 1 m2103,0
10.4.1.2über 1 m2153,0
10.4.2Radarreflektoren (für die Schifffahrt)303,0
10.5Leitpfosten u. Ä.
10.5.1Leitpfosten an Straßen und Wegen1010,0
10.5.2Leitpfähle, Dalben und Absetzpfähle im Bereich von Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern155,0
10.6Straßenbeleuchtung301,0
10.7Lichtsignalanlagen
10.7.1Signalmaste302
10.7.2Signalgeber204
10.7.3Signalsteuergerät154
10.7.4Kabel300
10.7.5Kabelschächte
10.7.5.1aus Kunststoff300
10.7.5.2aus Beton500
10.7.6Induktionsschleifen70
10.7.7Infrarotdetektoren151
10.7.8Radardetektoren101
10.7.9Videokameras102
10.8Verkehrsbeeinflussungsanlagen156
10.9Amphibienleiteinrichtungen aus Stahl300,5

Tabelle 11 Geländer, Zäune, Mauern, Böschungsbefestigungen an Straßen und Wegen

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11.Geländer, Zäune, Mauern, Böschungsbefestigungen an Straßen und Wegen
11.1Geländer (nicht auf Ingenieurbauwerken)
11.1.1aus Stahl501,2
11.1.2aus Aluminium500,6
11.1.3aus Holz202,5
11.2Zäune
11.2.1mit Holzpfosten152,0
11.2.2mit Betonpfosten, Stahlpfosten301,5
11.2.3Wildschutzzäune205,0
11.2.4Blendschutzzäune302,0
11.2.5Steinschlagschutzzäune mit Fangnetz503,0
11.3Mauern, Begrenzungen
aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton1100,5
11.4Böschungsbefestigungen
11.4.1aus Pflaster1100,5
11.4.2aus Rasen (einschließlich Oberboden)1008,0

Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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