§ 2a AbschlagsV
Übergangsregelung
Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle