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§ 2a AbschlagsV

Übergangsregelung

Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.

Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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