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Anhang 16 AbwV

Steinkohlenaufbereitung

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1129 - 1130)

  1. A

    Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.

  1. B

    Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

  1. C

    Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100 mg/lQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffe80 mg/lStichprobe

Abwasserverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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