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§ 11 AdenauerHStiftG

Gebühren

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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