§ 8 AdenauerHStiftG
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle