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§ 11 AdKG

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Akademie der Künste wird nach Maßgabe der Satzung unter Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin durch hauptamtliche Beauftragte für die Bereiche Programm, Archiv und Verwaltung wahrgenommen.

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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