Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse
Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die landwirtschaftliche Alterskasse.
Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle