Gesetze › AdVermiG › Zweiter Abschnitt Ersatzmutterschaft § 13d AdVermiG Anzeigenverbot Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. Adoptionsvermittlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung § 14 Bußgeldvorschriften