Auf Grund des durch das Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441) eingefügten § 6e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichen bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle