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§ 2a AEG

Feststellung der Eisenbahneigenschaft

Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr fest,

  1. 1.

    ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist,

  2. 2.

    ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder

  3. 3.

    ob eine Eisenbahn

    1. a)

      Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder

    2. b)

      Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18

    im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt.

Allgemeines Eisenbahngesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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