Gesetze › AFBG › Sechster Abschnitt Verfahren § 26 AFBG Rechtsweg Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg gegeben. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Änderung des Bescheides § 27 Statistik