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§ 7 AFIVO

Übergangsvorschrift

Für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre bis 2022 sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds ist diese Verordnung in der am 11. April 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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