Gesetze › AFuG § 12 AFuG Übergangsregelung Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter. Amateurfunkgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Betriebseinschränkungen und -verbote § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten