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§ 9 AFuG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen

    1. a)

      § 3 Abs. 3 oder

    2. b)

      § 5 Abs. 4 Nr. 2

    eine Amateurfunkstelle betreibt oder

  2. 2.

    entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

Amateurfunkgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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