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§ 1 AGebV

Regelungsgegenstand

Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes:

  1. 1.

    Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,

  2. 2.

    die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.

Allgemeine Gebührenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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