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§ 12 AGebV
Gebühren für Beglaubigungen
(1)
Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von
- 1.
durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten
- a)
elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
- b)
Ausdrucken elektronischer Dokumente,
- a)
- 2.
elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
- 3.
Unterschriften und Handzeichen.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.