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§ 4 AGebV

Pauschalierung und Typisierung

Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.

Allgemeine Gebührenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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