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§ 9 AGebV

Festgebühr

(1)

Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:

  1. 1.

    nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage

    1. a)

      der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder

    2. b)

      der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

  2. 2.

    auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2)

Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

Allgemeine Gebührenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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