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Art. 2 AGMahnVordrVÄndV

Überleitungsvorschrift

Für das Mahnverfahren sind die bisherigen Vordrucke zu verwenden, wenn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden ist.

Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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