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AGOZV
Anbaumaterialverordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Inverkehrbringen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 3Registrierung
- § 4Pflichten der Betriebe
- § 5Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
- § 6Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
- § 6aAnforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
- § 6bAnforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
- § 7Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
Unterabschnitt 2 Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
- § 8Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
- § 9Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
- § 10Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
- § 11Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
- § 12Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
- § 13Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
- § 14Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
- § 15Kontrolle
- § 16Vergleichsprüfungen
- § 17Mitteilungen
Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
- § 20Ausnahmen
- § 21Ordnungswidrigkeiten
- § 22Übergangsvorschriften
- § 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)
- Anlage 2(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
- Anlage 3(zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial