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§ 9 AgrarFrostBeih2024V

Mitteilungen

Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 haben die zuständigen Landesstellen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. Oktober 2025 elektronisch mitzuteilen:

  1. 1.

    die Höhe der ausgezahlten Beihilfen sowie

  2. 2.

    die Anzahl der Beihilfeempfänger, getrennt nach Obst- und Weinbauunternehmen.

Betreibt ein Unternehmen sowohl Obst- als auch Weinbau, ist für die Zuordnung nach Nummer 2 ausschlaggebend, in welchem Sektor der höhere Schaden entstanden ist.

Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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