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§ 29 AgrarMSG

Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde

Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen:

  1. 1.

    die Zahl der eingegangenen Beschwerden sowie die Zahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Untersuchungen und

  2. 2.

    soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 vereinbar, für jede abgeschlossene Untersuchung eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung.

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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