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§ 36 AgrarMSG

Verfahrensbeteiligte

An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt:

  1. 1.

    der Kläger,

  2. 2.

    die Durchsetzungsbehörde,

  3. 3.

    Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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