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§ 27 AgrarOLkV

Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen

Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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