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§ 3 AgrarOLkV
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Agrarorganisation muss
- 1.
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
- 2.
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückführen können,
- 3.
soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie
- a)
über Mitglieder verfügt und
- b)
eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
- a)
- 4.
eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält
- a)
zu ihrem Namen,
- b)
zu ihrem Hauptsitz,
- c)
zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,
- d)
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
- e)
zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
- f)
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
- g)
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
- h)
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
- i)
zur Einrichtung von Zweigstellen.
- a)