Gesetze › AgrStatG › Teil 2 Agrarstatistiken› Abschnitt 7 Geflügelstatistik› Unterabschnitt 3 Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung § 53 AgrStatG Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Hennenhaltung und Eiererzeugung erhoben. Agrarstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 52 Erhebungseinheiten § 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit