Gesetze › AgrStatG › Teil 2 Agrarstatistiken› Abschnitt 7 Geflügelstatistik› Unterabschnitt 4 Erhebung in Geflügelschlachtereien § 56 AgrStatG Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Geflügelschlachtungen erhoben. Agrarstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 55 Erhebungseinheiten § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum