Gesetze › AgrStatG › Teil 2 Agrarstatistiken› Abschnitt 10 Fischerei- und Aquakulturstatistik› Unterabschnitt 2 Hochsee- und Küstenfischereistatistik § 67 AgrStatG Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben. Agrarstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 66 Erhebungseinheiten § 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum