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§ 7 AgrStatG

Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

(1)

Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

  1. 1.

    allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

  2. 2.

    bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2)

Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(3)

Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung, sofern nicht § 8a zur Anwendung kommt.

Agrarstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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