Gesetze › AgrStatG › Teil 2 Agrarstatistiken› Abschnitt 11 Weinstatistik› Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung § 70 AgrStatG Erhebungsart und Periodizität Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Agrarstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 69 Einzelerhebungen § 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit