Gesetze › AgrStatG › Teil 2 Agrarstatistiken› Abschnitt 11 Weinstatistik› Unterabschnitt 4 Erhebung der Erzeugung § 74 AgrStatG Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über die Weinerzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres. Agrarstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum § 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum