Gesetze › AgrStatG › Teil 2 Agrarstatistiken› Abschnitt 11 Weinstatistik› Unterabschnitt 5 Bestandserhebung § 76 AgrStatG Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres. Agrarstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 75a Erhebungseinheiten § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt