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§ 81 AgrStatG

Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1)

Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.

(2)

Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.

Agrarstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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