Gesetze › AgrStatG › Teil 2 Agrarstatistiken› Abschnitt 12 Holzstatistik› Unterabschnitt 3 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung § 83 AgrStatG Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben. Agrarstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 82 Erhebungseinheiten § 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit