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§ 9 AgrStruktG

Durchführung des Rahmenplans

(1)

Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder.

(2)

Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung des Rahmenplans und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

GAK-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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