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§ 4 AHStatG
Inhalt, Zweck
(1)
Die Außenhandelsstatistik umfasst die Erhebungen
- 1.
der Intrahandelsstatistik und
- 2.
der Extrahandelsstatistik.
(2)
Die Außenhandelsstatistik wird durchgeführt für Zwecke
- 1.
der Bereitstellung aktueller Daten über die Warenbewegungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern,
- 2.
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Zahlungsbilanzstatistiken der Deutschen Bundesbank,
- 3.
außenwirtschaftlicher Planungsentscheidungen und
- 4.
der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.