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§ 7 AKNV

Änderung der Anschrift, Verlängerung

(1)

Der Verlängerungsvermerk ist auf Seite 4 des Ankunftsnachweises einzutragen.

(2)

Die Änderung der Anschrift ist im Feld „amtliche Vermerke“ auf Seite 5 des Ankunftsnachweises einzutragen.

(3)

Die Vermerke zur Änderung der Anschrift und zur Verlängerung sind vom Mitarbeiter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen und mit dem Behördensiegel zu versehen.

Ankunftsnachweisverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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