Gesetze › EGAktG › Erster Abschnitt Übergangsvorschriften § 26 EGAktG Kommanditgesellschaften auf Aktien Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß für Kommanditgesellschaften auf Aktien. Einführungsgesetz zum Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst § 26a Ergänzung fortgeführter Firmen