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§ 1 AktuarV

Anwendungsbereich

(1)

Diese Verordnung gilt für

  1. 1.

    Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen,

  2. 2.

    Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,

  3. 3.

    regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pensionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten,

  4. 4.

    Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,

  5. 5.

    Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und

  6. 6.

    Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben.

(2)

Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden.

(3)

Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7.

(4)

Für Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht § 6 Absatz 2.

Aktuarverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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