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§ 11 ALG
Regelaltersrente
(1)
Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
- 1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
- 2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(2)
Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
- 2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(3)
Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.