§ 115 ALG
Beitragstragung
Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle