Gesetze › ALG › Fünftes Kapitel Sonderregelungen› Dritter Abschnitt Landabgaberente § 123 ALG Leistungen an Berechtigte im Ausland Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entsprechend. Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 122 Leistungshöhe und Anpassung § 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen