Gesetze › ALG › Zweites Kapitel Leistungen› Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen› Erster Unterabschnitt Renten› Sechster Titel Ausschluß und Minderung von Renten § 31 ALG Ausschluß und Minderung von Renten Für den Ausschluß und die Minderung von Renten gelten die §§ 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten § 32 Anspruchsvoraussetzungen