Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.
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Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle