AdvoCite

§ 71 ALG

Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

(1)

Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.

(2)

Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved