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§ 78 ALG

Beteiligung des Bundes

Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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