Gesetze › ALG › Fünftes Kapitel Sonderregelungen› Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle› Vierter Unterabschnitt Vorzeitige Wartezeiterfüllung § 87 ALG Vorzeitige Wartezeiterfüllung Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist. Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 86 Teilhabe § 87a Regelaltersrente