Gesetze › ALG › Fünftes Kapitel Sonderregelungen› Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle› Vierter Unterabschnitt Vorzeitige Wartezeiterfüllung § 87d ALG Waisenrente § 304 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte § 88 Rente an frühere Ehegatten